vermeld van 1453 tot 1495. Gotthard was gehuwd met Hermanna van Marhulsen, geboren tussen 1425 en 1445, dochter van Gertrud van Bevern
urk. 1454-1562, 1495 tot, erhielt als mütterliches Erbe das Haus "tom Broik" (Bruch), womit er Herr z. Hattingen, Blankenstein u. Holthausen (1462/1478) wurde; 1462 die feria sanctis apostula Simon et Judae, vor dem Freistuhl zu Haselhof Godert von Heiden und Hermane, seine Frau, und ihre ehelichen Kinder Wennemar, Arent, Berendt und Catharina, verkaufen dem Menso von Heiden alle ihre Güter im Stifte Münster, die von ihrem Vater Wennemar von Heiden dem Godert bei der Erbteilung zugefallen sind und wovon Dirrich von Heiden, Domherr zu Münster den halben Anteil bekommen hat, ausgenommen die Freigrafschaft Heiden, die den von Raesfeld von den von Heiden abgetreten ist, worauf Godert von Heiden Anrecht behalten solle und Herr Diederich halb, also daß Menso von Heiden die vors. seines Bruders Godert Güter und Leute und seines Bruders Diederich Anteil halb erhält, und wenn Menso von Heiden die Freigrafschaft von Heiden von den von Raesfeld lösen wolle, mögen sie es tun und wenn Godert seinen Anteil und Diedrioch seinen halben Anteil an der Freigrafschaft lösen wollen, soll Menso die Löse lassen gegen Erhalt der Summe, die Menso dafür gegeben haben wird. Keiner aber, weder Menso noch Godert soll die Freigrafschaft versetzen oder verkaufen oder in fremde Hände bringen.
Auch soll Godert behalten alle Ansprache auf das Burglehen zu Döring, die Einkünfte soll Menso erhalten. Menso soll außerdem von Godert erhalten alle Güter, die ihr Vater Wennemar von Heiden gekauft hat von Goesen Bloemesaet, also Goderts seinen ganzen Anteil an Allem und Diederichs Anteil halb, wie vorstehend. Auch soll Menso Goderts Anteil ganz und Diedrichs Anteil halb, die ihnen angefallen sind von Lutze von Heiden, gelegen up dem Braem und in dem Kspl. Wulfen. Ferner soll Menso erhalten Goderts Anteil an allem, Diedrichs Anteil halb, an den Zöllen zu Lobedde und den Zehnten zu Baick, mit dem Unterschiede, das Godert die Zolldiyle gebrauche, so lange die Mutter lebt, nach ihrem Tode sollen sie dem Menso zufallen, auch soll Menso halten die Freigrafschaft von Heiden und mag sie Lösen von Wennemar von Heiden, seinem Bruder, oder seinen Erben, Goderts Anteil ganz, Diederichs Anteil halb, so daß Menso und seine Erben dey haben und gebruken, Godert und seine Erben darauf richten und der Freigraf soll ihnen huldigen und gehorsam sein mit den Freien, wenn Godert und seine Erben das begehren. Und was von dem Gerichte einkommt, soll Menso haben und Menso oder seine Erben die Freigrafschaft lösen wollen, soll Godert und seine Erben dem Menso oder seinen Erben behilflich sein, und seine Aage abhalten, die er dem Menso 8 Tage zu vor mitteilen soll.
Auch wenn er Güter im Stift von Münster zum Versatz kommen, worauf Godert oder Diedrich Loese aufhaben, mag Menso oder seine Erben sie lösen, indem Godert ihm die Losbriefe gibt. Auch soll Menso das Lehen von Lobedde vom Herzog von Gelern zu erhalten versichern, so daß Godert oder seine Erben ihren Teil und Herr Diedrich seinen Teil halb, davon bekommen und sollte es Menso verweigert werden, soll Godert dem Menso geistehen und was es kostet, soll man von den Zolleinkünften nehmen. Auch aus den Gütern im Stift Münster, worauf ihr Vater Wennemar gestorben, tritt Godert seinen Teil und Diedrichs Teil halb, an Menso ab. Hierfür bezahlt Menso alle Schulden des
Laatst gewijzigd:
18 november 2020
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https://ngv-stambomen.nl/gdp/index.php/pers/get/5-8559
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